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Klasse B
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)
auch mit Anhänger
Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre im Rahmen des „Begleiteten Fahrens mit 17“) Eingeschlossene Klassen: AM und L
Klasse BE
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr 750 kg und nicht mehr als 3.500 kg
Klasse B mit Schlüsselzahl 96 (keine eigene Fahrerlaubnisklasse)
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger mit
Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeuges mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.
Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre im Rahmen des „Begleiteten Fahrens mit 17“), Vorbesitz Führerscheinklasse B erforderlich.
Eingeschlossene Klassen: keine
Klasse B mit Schlüsselzahl B96
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger mit:
Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeuges mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.
Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre im Rahmen des „Begleiteten Fahrens mit 17“), Vorbesitz Führerscheinklasse B erforderlich.
Eingeschlossene Klassen: keine
Klasse B mit Schlüsselzahl B197
Seit April 2021 wurde die Ausbildung revolutioniert.
Die Schlüsselzahl B197 ermöglicht das Fahren von Fahrzeugen der Klasse B mit manuellem Schaltgetriebe obwohl die praktische Prüfung auf einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe abgelegt wurde. Das ist allerdings nur möglich, wenn innerhalb der Fahrausbildung 10 Fahrstunden á 45 Minuten mit einem Schaltgetriebe gefahren wurden und der Fahrlehrer den sicheren Umgang in einer 15-minütigen Testfahrt bestätigt.
!!! Unbedingt zu beachten !!!
Besitzt man die Klasse B mit Schlüsselzahl 197 und erwirbt eine aufbauende Fahrerlaubnisklasse wie z. B. die Klasse(n) BE, C oder C1, wird für diese Klassen eine Automatikbeschränkung mit der Schlüsselzahl 78 eingetragen, sofern die Prüfungen dieser Fahrerlaubnisklassen mit einem Automatikfahrzeug abgelegt wurden.
Der Erwerb der Schlüsselzahl B197 bewirkt somit keine automatische Einschränkungsbefreiung des Automatikeintrags bei aufbauenden Fahrerlaubnisklassen. Dies wäre nur bei Vorbesitz ohne die Schlüsselzahl 197 der Fall.
Beispiel: Legt man dann die Anhängerprüfung für die Klassen BE, C1E oder eventuell CE auf einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe ab, erhält man den Automatikeintrag BE-78, C1E-78 bzw. CE-78.
Klasse A
Krafträder mit
auch mit Beiwagen.
Mindestalter: 24 Jahre (für Direkteinstieg), 20 Jahre (bei mind. 2 Jahre Vorbesitz der Klasse A2)
Eingeschlossene Klassen: A2, A1 und AM
Klasse A2
Krafträder mit
auch mit Beiwagen.
Mindestalter: 18 Jahre
Eingeschlossene Klassen: A1 und AM
Klasse B mit Schlüsselzahl B196
Um ein Kraftrad der Klasse A1 führen zu dürfen, müssen Interessierte
Die Schlüsselzahl B196 berechtigt nach zwei Jahren NICHT zum Aufstieg in eine höhere Zweiradklasse und gilt ausschließlich in Deutschland !
Klasse A1
Krafträder mit
auch mit Beiwagen.
Mindestalter: 16 Jahre
Eingeschlossene Klasse: AM
Klasse AM
Zweirädrige Kleinkrafträder (Mopeds) mit
Mindestalter: 15 Jahre*
Eingeschlossene Klassen: keine
* Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ist die Fahrerlaubnis mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Mofa Prüfbescheinigung
Für folgende Kraftfahrzeuge wird keine Fahrerlaubnis, sondern nur eine Prüfbescheinigung von Mofas und von zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h verlangt:
Klasse T
bis zum vollendeten 18.Lebensjahr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h
die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)
Mindestalter: 16 Jahre
Eingeschlossene Klassen: Klassen AM und L
Klasse L
Mindestalter: 16 Jahre
Eingeschlossene Klassen: keine
Klasse C1E
Zugfahrzeug der Klasse C1 in Kombination mit
Befristung der Besitzdauer bis zur Vollendung des 50.Lebensjahres, danach für jeweils 5, nur mit erneuter ärztlicher Untersuchung und augenärztlichem Gutachten.
Mindestalter: 18 Jahre (Vorbesitz der Klasse C1 ist erforderlich)
Eingeschlossene Klassen: BE sowie D1E, sofern der Inhaber Klasse D1 besitzt
Klasse C1
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D) mit
gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,
auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
Befristung der Besitzdauer bis zur Vollendung des 50.Lebensjahres, danach für jeweils 5 Jahre, nur mit erneuter ärztlicher Untersuchung und augenärztlichem Gutachten.
Mindestalter: 18 Jahre (Vorbesitz der Klasse B ist erforderlich)
Eingeschlossene Klassen: Keine