Umfang: Wer erstmals eine Fahrschulausbildung macht benötigt 12 Lektionen Grundstoff und den Zusatzstoff der Fahrerlaubnisklasse, für die man sich angemeldet hat. Wer schon im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, hat 6 Lektionen Grundstoff neben dem klassenspezifischen Unterricht zu besuchen. Hat man es besonders eilig, kann man zwischen Kitzingen und Marktbreit pendeln und so fast jeden Tag Unterrichte anhören. Unsere Unterrichte sind so abgestimmt, dass man sowohl in Kitzingen als auch in Marktbreit über keine doppelte Lektion stolpert, wenn man regelmäßig kommt.
Lernmöglichkeiten: Die Tage von Fragebögen in Papierform sind schon seit einiger Zeit gezählt. Vielmehr hat das Internet diese Funktion übernommen. Ob unterwegs auf dem Smartphone oder zuhause am Rechner. Auf diese Weise gibt es geführte Lernwege über unser empfohlenes Lernprogramm des Vogel-Verlags „Fahren Lernen Max“ welches sich bestens zur Vorbereitung auf die theoretische Prüfung eignet.
Übersicht der Grundstoffunterrichte
Grundstoff #1
Persönliche Voraussetzungen – Risikofaktor Mensch
Grundstoff #2
Rechtliche Rahmenbedingungen
Grundstoff #3
Grundregel §1 STVO – Verkehrszeichen
Grundstoff #4
Straßenbenutzung – Autobahnen & Kraftfahrstraßen
Grundstoff #5
Vorfahrt – Rechts vor Links / Vorfahrtregelnde Verkehrszeichen
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr 750 kg und nicht mehr als 3.500 kg
Klasse B mit Schlüsselzahl 96 (keine eigene Fahrerlaubnisklasse)
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger mit
zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und
zulässiger Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 4.250 kg
Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeuges mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.
Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre im Rahmen des „Begleiteten Fahrens mit 17“), Vorbesitz Führerscheinklasse B erforderlich. Eingeschlossene Klassen: keine
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger mit:
zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und
zulässiger Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 4.250 kg
Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeuges mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.
Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre im Rahmen des „Begleiteten Fahrens mit 17“), Vorbesitz Führerscheinklasse B erforderlich. Eingeschlossene Klassen: keine
Seit April 2021 wurde die Ausbildung revolutioniert. Die Schlüsselzahl B197 ermöglicht das Fahren von Fahrzeugen der Klasse B mit manuellem Schaltgetriebe obwohl die praktische Prüfung auf einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe abgelegt wurde. Das ist allerdings nur möglich, wenn innerhalb der Fahrausbildung 10 Fahrstunden á 45 Minuten mit einem Schaltgetriebe gefahren wurden und der Fahrlehrer den sicheren Umgang in einer 15-minütigen Testfahrt bestätigt.
!!! Unbedingt zu beachten !!!
Besitzt man die Klasse B mit Schlüsselzahl 197 und erwirbt eine aufbauende Fahrerlaubnisklasse wie z. B. die Klasse(n) BE, C oder C1, wird für diese Klassen eine Automatikbeschränkung mit der Schlüsselzahl 78 eingetragen, sofern die Prüfungen dieser Fahrerlaubnisklassen mit einem Automatikfahrzeug abgelegt wurden.
Der Erwerb der Schlüsselzahl B197 bewirkt somit keine automatische Einschränkungsbefreiung des Automatikeintrags bei aufbauenden Fahrerlaubnisklassen. Dies wäre nur bei Vorbesitz ohne die Schlüsselzahl 197 der Fall.
Beispiel: Legt man dann die Anhängerprüfung für die Klassen BE, C1E oder eventuell CE auf einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe ab, erhält man den Automatikeintrag BE-78, C1E-78 bzw. CE-78.
Um ein Kraftrad der Klasse A1 führen zu dürfen, müssen Interessierte
seit mindestens fünf Jahren die Fahrerlaubnisklasse B besitzen,
das Mindestalter von 25 Jahren erreicht haben und
eine theoretische und praktische Schulung im Umfang von mindestens 13,5 Zeitstunden (9 Unterrichtseinheiten zu 90 Minuten) absolviert haben, deren erfolgreicher Abschluss von einer Fahrlehrerin/einem Fahrlehrer bestätigt wurde.
Die Schlüsselzahl B196 berechtigt nach zwei Jahren NICHT zum Aufstieg in eine höhere Zweiradklasse und gilt ausschließlich in Deutschland !
bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und
einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder
einer maximalen Nenndauerleistung im Falle von Elektromotoren oder einer maximalen Nutzleistung bei anderen Verbrennungsmotoren bis zu 4 kW
Mindestalter: 15 Jahre* Eingeschlossene Klassen: keine
* Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ist die Fahrerlaubnis mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Für folgende Kraftfahrzeuge wird keine Fahrerlaubnis, sondern nur eine Prüfbescheinigung von Mofas und von zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h verlangt:
Einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h (Mofas; besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen angebracht sein).
Unter die Klasse AM fallende zweirädrige und dreirädrige Kraftfahrzeuge, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist
Mobilitätshilfen im Sinne der Mobilitätshilfenverordnung
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und
selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h
bis zum vollendeten 18.Lebensjahr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h
die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)
Mindestalter: 16 Jahre Eingeschlossene Klassen: Klassen AM und L
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und
Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie
selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und
Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern
Mindestalter: 16 Jahre Eingeschlossene Klassen: keine
Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg und
zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12.000 kg.
Befristung der Besitzdauer bis zur Vollendung des 50.Lebensjahres, danach für jeweils 5, nur mit erneuter ärztlicher Untersuchung und augenärztlichem Gutachten.
Mindestalter: 18 Jahre (Vorbesitz der Klasse C1 ist erforderlich) Eingeschlossene Klassen: BE sowie D1E, sofern der Inhaber Klasse D1 besitzt
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D) mit
mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg aber nicht mehr als 7.500 kg und
gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,
auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
Befristung der Besitzdauer bis zur Vollendung des 50.Lebensjahres, danach für jeweils 5 Jahre, nur mit erneuter ärztlicher Untersuchung und augenärztlichem Gutachten.
Mindestalter: 18 Jahre (Vorbesitz der Klasse B ist erforderlich) Eingeschlossene Klassen: Keine