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Klasse B

Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)

  • mit zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und
  • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,

auch mit Anhänger

  • mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder
  • mit einer zulässigen Gesamtmasse über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt.

Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre im Rahmen des „Begleiteten Fahrens mit 17“) Eingeschlossene Klassen: AM und L

Klasse BE

Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr 750 kg und nicht mehr als 3.500 kg

Klasse B mit Schlüsselzahl 96 (keine eigene Fahrerlaubnisklasse)

Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger mit

  • zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und
  • zulässiger Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 4.250 kg

 

Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeuges mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.

Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre im Rahmen des „Begleiteten Fahrens mit 17“), Vorbesitz Führerscheinklasse B erforderlich.
Eingeschlossene Klassen: keine

Klasse B mit Schlüsselzahl B96

Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger mit:

  • zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und
  • zulässiger Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 4.250 kg

 

Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeuges mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.

Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre im Rahmen des „Begleiteten Fahrens mit 17“), Vorbesitz Führerscheinklasse B erforderlich.
Eingeschlossene Klassen: keine

Klasse B mit Schlüsselzahl B197

Seit April 2021 wurde die Ausbildung revolutioniert.
Die Schlüsselzahl B197 ermöglicht das Fahren von Fahrzeugen der Klasse B mit manuellem Schaltgetriebe obwohl die praktische Prüfung auf einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe abgelegt wurde. Das ist allerdings nur möglich, wenn innerhalb der Fahrausbildung 10 Fahrstunden á 45 Minuten mit einem Schaltgetriebe gefahren wurden und der Fahrlehrer den sicheren Umgang in einer 15-minütigen Testfahrt bestätigt.

!!! Unbedingt zu beachten !!!

Besitzt man die Klasse B mit Schlüsselzahl 197 und erwirbt eine aufbauende Fahrerlaubnisklasse wie z. B. die Klasse(n) BE, C oder C1, wird für diese Klassen eine Automatikbeschränkung mit der Schlüsselzahl 78 eingetragen, sofern die Prüfungen dieser Fahrerlaubnisklassen mit einem Automatikfahrzeug abgelegt wurden.

Der Erwerb der Schlüsselzahl B197 bewirkt somit keine automatische Einschränkungsbefreiung des Automatikeintrags bei aufbauenden Fahrerlaubnisklassen. Dies wäre nur bei Vorbesitz ohne die Schlüsselzahl 197 der Fall.

Beispiel: Legt man dann die Anhängerprüfung für die Klassen BE, C1E oder eventuell CE auf einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe ab, erhält man den Automatikeintrag BE-78, C1E-78 bzw. CE-78.

Klasse A

Krafträder mit

  • Hubraum von mehr als 50 cm³ oder
  • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h,

auch mit Beiwagen.

Mindestalter: 24 Jahre (für Direkteinstieg), 20 Jahre (bei mind. 2 Jahre Vorbesitz der Klasse A2)

Eingeschlossene Klassen: A2, A1 und AM

Klasse A2
Krafträder mit

  • Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW abgeleitet ist und
  • Verhältnis der Leistung zum Gewicht max. 0,2 kW/kg,


auch mit Beiwagen.

Mindestalter: 18 Jahre
Eingeschlossene Klassen: A1 und AM

Klasse B mit Schlüsselzahl B196

Um ein Kraftrad der Klasse A1 führen zu dürfen, müssen Interessierte

  • seit mindestens fünf Jahren die Fahrerlaubnisklasse B besitzen,
  • das Mindestalter von 25 Jahren erreicht haben und
  • eine theoretische und praktische Schulung im Umfang von mindestens 13,5 Zeitstunden (9 Unterrichtseinheiten zu 90 Minuten) absolviert haben, deren erfolgreicher Abschluss von einer Fahrlehrerin/einem Fahrlehrer bestätigt wurde.

 

Die Schlüsselzahl B196 berechtigt nach zwei Jahren NICHT zum Aufstieg in eine höhere Zweiradklasse und gilt ausschließlich in Deutschland !

  • KEINE Theorieprüfung
  • KEINE Fahrprüfung

Klasse A1

Krafträder mit

  • Hubraum von nicht mehr als 125 cm³,
  • Motorleistung von nicht mehr als 11 kW und
  • Verhältnis der Leistung zum Gewicht max. 0,1 kW/kg,

auch mit Beiwagen.

Mindestalter: 16 Jahre
Eingeschlossene Klasse: AM

Klasse AM

Zweirädrige Kleinkrafträder (Mopeds) mit

  • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und
  • einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder
  • einer maximalen Nenndauerleistung im Falle von Elektromotoren oder einer maximalen Nutzleistung bei anderen Verbrennungsmotoren bis zu 4 kW

 

Mindestalter: 15 Jahre*
Eingeschlossene Klassen: keine

* Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ist die Fahrerlaubnis mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 16. Lebensjahr vollendet hat.

Mofa Prüfbescheinigung

Für folgende Kraftfahrzeuge wird keine Fahrerlaubnis, sondern nur eine Prüfbescheinigung von Mofas und von zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h verlangt:

  • Einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h (Mofas; besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen angebracht sein).
  • Unter die Klasse AM fallende zweirädrige und dreirädrige Kraftfahrzeuge, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist
  • Mobilitätshilfen im Sinne der Mobilitätshilfenverordnung

Klasse T

  • Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h

bis zum vollendeten 18.Lebensjahr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h

die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)

 

Mindestalter: 16 Jahre
Eingeschlossene Klassen: Klassen AM und L

Klasse L

  • Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und
  • Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und
  • Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern

Mindestalter: 16 Jahre
Eingeschlossene Klassen: keine

Klasse C1E

Zugfahrzeug der Klasse C1 in Kombination mit

  • Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg und
  • zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12.000 kg.

Befristung der Besitzdauer bis zur Vollendung des 50.Lebensjahres, danach für jeweils 5, nur mit erneuter ärztlicher Untersuchung und augenärztlichem Gutachten.

Mindestalter: 18 Jahre (Vorbesitz der Klasse C1 ist erforderlich)
Eingeschlossene Klassen: BE sowie D1E, sofern der Inhaber Klasse D1 besitzt

 

Klasse C1

Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D) mit

  • mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg aber nicht mehr als 7.500 kg und

gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,

auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.

Befristung der Besitzdauer bis zur Vollendung des 50.Lebensjahres, danach für jeweils 5 Jahre, nur mit erneuter ärztlicher Untersuchung und augenärztlichem Gutachten.

Mindestalter: 18 Jahre (Vorbesitz der Klasse B ist erforderlich)
Eingeschlossene Klassen: Keine